Aktuelles

Aus der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums … ergibt sich folgendes:
„Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen …. der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere … Vereinsräume … Sportplätze … Dies gilt ab dem 17. März bis einschließlich 19. April 2020.“

Dies umfasst nicht nur alle Veranstaltungen, also den organisierten Sport, sondern auch die Nutzung des Geländes sowie die individuelle Sportausübung. Für uns bedeutet dies, dass die Nutzung unseres Clubhauses, unseres Clubgeländes und des Bojenbereichs zu Freizeitzwecken bis einschließlich 19. April 2020 nicht gestattet ist.

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